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SG Köln, 07.12.2007 - S 26 KR 89/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Krankenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berechnung eines Jahresabgeltungsbetrages zur pauschalen Abgeltung für Aufwendungen von Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen im Rahmen der Durchführung eines Risikostrukturausgleichs; Zweckmäßigkeit und Umfang eines Risikostrukturausgleichs; ...
- medcontroller.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Köln, 07.12.2007 - S 26 KR 89/05
- BSG, 02.09.2009 - B 12 KR 4/08 R
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01
Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß
Auszug aus SG Köln, 07.12.2007 - S 26 KR 89/05
Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 18.07.2005 (2 BvF 2/01) betont, dass die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen in ihrem Wortlaut nicht so genau wie irgendmöglich gefasst sein muss, sondern nur hinreichend bestimmt zu sein hat. - BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 19/01 R
Krankenversicherung - Risikostrukturausgleich - Krankenkasse - Jahresausgleich - …
Auszug aus SG Köln, 07.12.2007 - S 26 KR 89/05
Im übrigen geht die Kammer mit dem Bundessozialgericht (vgl. Urteil vom 23.01.2003 - B 12 KR 19/01 R) davon aus, dass die Verordnungsermächtigung des § 266 Abs. 7 SGB V die Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz erfüllt.
- BSG, 02.09.2009 - B 12 KR 4/08 R
Krankenversicherung - Risikostrukturausgleich - pauschale Abgeltung der …
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Köln vom 7.12.2007, - S 26 KR 89/05 -, den Bescheid des Bundesversicherungsamts vom 7.4.2005 aufzuheben, soweit darin die Verrechnung des Jahresabgeltungsbetrags für das Kalenderjahr 2004 vorgenommen wird, hilfsweise: die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 7.4.2005 zu verurteilen, über den Jahresabgeltungsbetrag für das Kalenderjahr 2004 neu unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.